Was bei Roxette als Liebes-Schnulze daher kommt, wurde für eine Dame — nennen wir sie Else Prügelpeitsch — zum goldenen Ticket für einen Helikopterflug. Mit viel Tatü-Tata und dem vollen Programm.
Was war passiert?
Eine meiner Kundinnen, nennen wir sie Susi Sorglos, unternahm mit ihrer Tochter einen Ausritt mit ihren Haflingern. Dabei kamen sie am Wohnsitz unserer Else Prügelpeitsch vorbei, mit der nicht gerade das allerbeste Verhältnis bestand. Als die Else die Susi und ihre Tochter auf ihren Pferden sah, flitzte sie über ihr Grundstück und den angrenzenden Weg, rannte hinter Susi her, überzog sie mit Beschimpfungen und – drückte den Helikopter-Knopf. Soll heissen: Sie klatschte Susis Haffi wild gestikulierend und von hinten kommend auf den Hintern. Die Quittung kam postwendend in Form eines deutlichen und huflastigem “DING-DONG” … Sekundenbruchteile später lag Else Prügelpeitsch mit einem Hufabdruck versehen leicht verrenkt auf dem Boden und kam von alleine nicht mehr hoch.
Der Haffi machte derzeit das, was Else wohl auch beabsichtigte: er ging erst einmal eine ganze Strecke lang durch. Unserer Susi Sorglos passierte zum Glück kaum etwas, auch ihre Tochter blieb weitestgehend unverletzt. In der Zwischenzeit rückten Polizei, Rettungskräfte und kurz darauf auch der eben erwähnte Helikopter an. Else hatte einen Freiflug in die Klinik gewonnen. Spoiler: Sie lebt noch. Auch ziemlich unbeschadet, sprich: die ursprünglichen Verletzungen heilten aus.
Was aber erstmal folgte dürfte klar sein: Elses Krankenversicherer meldete Regressansprüche bei unserer Susi Sorglos an – ein stramm fünfstelliger Betrag. Kein Problem, schließlich ist sie ordentlich haftpflichtversichert!
Susis Haftpflichtversicherer leistete jedoch keinen Cent! Hups. Wieso nicht?
Die Lösung:
Der Versicherer erbrachte Leistung – wenn auch nicht in Form von in Geld geleistetem Schadensersatz. Sondern mittels dessen, was man meist nur aus der Theorie kennt: in Form der passiven Rechtsschutzfunktion.
Konkret heisst das hier: Der Versicherer hat die rechtliche Situation betrachtet. Man kam schnell zu dem Ergebnis: Ja, ein (privater) Tierhalter haftet grundsätzlich für die von seinem Tier verursachten Schäden (siehe § 833 Abs. 1 BGB). Die Mitschuld eines Geschädigten muss jedoch ebenfalls betrachtet werden (siehe § 254 BGB). Die Mitschuld unserer Else Prügelpeitsch wog in diesem Fall derart schwer, dass die Tierhalterhaftung komplett dahinter zurücktrat; simpler gesagt: auf Null runtergebrochen wurde.
Unsere Susi konnte sich also die ganze Zeit über völlig entspannt zurücklehnen und Tee trinken. Der Versicherer hat alles geklärt, die Leistung begründet abgewehrt, der Krankenversicherer lenkte sehr schnell ein und lies die Forderungen fallen.
Was lernen wir daraus? Gleich zwei Dinge!
1.: Nur weil ein Versicherer „nicht leisten will“ muss das nichts Schlechtes sein – ganz im Gegenteil!
2.: Wenn Du schon immer mal mit einem Hubschrauber fliegen wolltest: wo der Knopf fürs goldene Ticket zu finden ist und wie man ihn bedient, weißt Du nun ja.
Dein Klick zum Glück befindet sich übrigens hier: mein Terminkalender .
Da geht es zum telefonischen Schupper-und-Kennenlern-Gespräch mit mir. Ehrenwort: Ich für meinen Teil trete und beiße auch nur auf ausdrücklichen Wunsch!
Schreibe einen Kommentar