Hält Rollstuhlfahrer-Witze für ein No-Go: Ivonne Hellenbrand
Dass auch Menschen mit Behinderung (gleich welcher Art) mit Pferden in allen erdenklichen Formen arbeiten, ist allgemein bekannt. Trotzdem erfahren Menschen mit körperlicher und / oder geistiger Behinderung immer wieder Behinderungen ganz anderer Art — ausgehend von ihren Mitmenschen.
Maria berichtet:
Auch ich habe schon Erfahrungen damit gemacht, als behinderte Reiterin bei Anfragen zu Kursen oder geführten Ritten an Urlaubsorten abgewiesen worden zu sein. Ich glaube, dabei spielt es gar keine Rolle, von welcher Behinderung man betroffen ist, die Tatsache allein, dass eine behinderte Person Interesse an einer Veranstaltung hat, bringt die Veranstalter an ihre vorstellbaren Grenzen. Ich frage bei Interesse schriftlich an und entweder ich bekomme gar keine Antwort bzw. Reaktion oder ich erhalte die Aussage, dass es aufgrund der Behinderung, in meinem Fall die Blindheit, zu gefährlich wäre, am Angebot teilzunehmen.
Ist nicht taub, hört aber trotzdem oft keine Antwort: Maria Sellmeier
Ich sage: es ist an der Zeit, darüber zu schreiben.
Behindert ist man nicht — man wird behindert
Laut Befragung mehrerer Betroffener wird sehr häufig eingewandt, dass es hier versicherungstechnische Probleme gäbe. Wie verhält es sich dahingehend nun wirklich?
- Darf jemand mit Behinderung Deine Reitbeteiligung werden?
- Darfst Du als Reitlehrer z. B. Blinden Reitunterricht geben?
- Darfst Du als Stallbetreiber jemanden aufnehmen, der trotz Behinderung auf Deiner Anlage reiten möchte?
Schon Goethe wusste: “Wenn ihr’s nicht fühlt, ihr werdet’s nicht erjagen (…)”
Zu Beginn eine Anekdote aus meinem Leben:
Ich befinde mich im Einzel-Reitunterricht. Eine bestimmte Sache will dabei einfach nicht richtig klappen. Ich lege also eine kurze Verschnaufspause ein, sortiere mich neu und trabe wieder an.
Sekunden später meine Trainerin:
- “Was machst Du denn da? Hast Du etwa die Augen geschlossen?”
- “Ja.”
- “Warum?!?”
- “Damit ich besser sehen kann.”
Zwei Sekunden Schweigen, dann:
- “Ich verstehe. Gar keine so schlechte Idee!”
Inspiriert wurde ich hierbei von einer langjährigen Kundin, Anne. Sie war die Erste in meinem Bestand, die trotz fast vollständiger Erblindung reitet. Vorzugsweise natürlich dann, wenn sie alleine in der Halle ist. Als Orientierungspunkt stellt sie ein Radio an einem bestimmten Bahnpunkt auf. Anne orientiert sich dann am Schall und weiß immer genau, wo sie sich gerade befindet. So bewegt sie sich in allen GGA durchs Viereck.
Hat voll den Durchblick: Anne Klein
Berührungsängste
Das man bei den oben aufgeworfenen Fragen auch ohne Epilepsie kurz zuckt, ist durchaus verständlich. Berührungsängste sind aber weitestgehend* unbegründet. Das gilt zumindest bezüglich des Versicherungsschutzes aus einer Haftpflichtversicherung (gleich welcher Art).
Im Folgenden behandle ich diese Fragestellungen:
- Wie ist das mit der Unfallversicherung desjenigen?
- Was muss ich als Reitlehrer beachten, um meinen Versicherungsschutz nicht zu verlieren?
- Was muss ich beachten, wenn ich einen behinderten Menschen als Reit- oder Pflegebeteiligung an mein Pferd lasse?
- Wo liegen für mich als Stallbetreiber Gefahren hinsichtlich des Versicherungsschutzes?
1.) mögliche Probleme mit der Unfallversicherung
Die zwei größten Probleme der Unfallversicherung sind:
a) das sie in ihrer Bedeutung maßlos überschätzt wird und
b) jeder meint, er müsse sich um die Unfallversicherungen anderer kümmern.
Die Wahrheit ist: Fremde Versicherungen gehen Dich nichts an. Null, nada, niente. Ob und wie Dein Gegenüber — egal ob voll‑, teil- oder gar nicht behindert — unfallversichert ist, geht Dich einen Feuchten an. Es hat für Dich niemals auch nur einen Hauch von Relevanz. Auch der oft in Reitbeteiligungsverträgen sinngemäß enthaltene Satz “Die RB verpflichtet sich, eine Unfallversicherung zu unterhalten!” ist an Blödheit kaum zu überbieten. Genau so gut könnte dort auch “Hitler hatte nur ein Ei!” stehen.
Fazit: Streiche dieses Thema aus Deinem Kopf. Es hat wirklich keinerlei Relevanz für Dich.
2.) Was musst Du als Reitlehrer beachten?
Sehr wenig. Im Grunde nichts.
Das klingt nun (wieder) provokant, ich will es hier aber begründen: Für einen Versicherer sind immer nur die Dinge relevant, welche er im Antrag abfragt. Wird dort nicht abgefragt, welchem Personenkreis Reitunterricht erteilt werden soll, dann spielt dies auch keine Rolle.
Siehe hierzu § 19 (1) VVG:
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. […]
Ich kenne keinen einzigen Versicherer, der solche Fragen stellt.
Wird der Unterricht mit behinderten Menschen nachträglich aufgenommen, so könnte § 23 VVG relevant werden:
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Als “gefahrerheblich” gelten immer nur die Dinge, die — siehe oben — im Antrag abgefragt wurden. Wurde im Antrag nicht gefragt, dann ist ein solcher Umstand auch später nicht anzeigepflichtig. Ich zitiere hierzu aus dem Gabler Versicherungslexikon: “Als wichtig und “gefahrerheblich” für die Risikobeurteilung gelten prinzipiell alle Daten, nach denen im Versicherungsantrag gefragt wird.”
Fazit: Was nicht erfragt wird, ist nicht relevant und hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
Praxistip: Rein zur Sicherheit kann man dem Versicherer (auch nachträglich) anzeigen, das man auch mit Menschen mit Beeinträchtigungen unterrichtet. Mach dies bitte immer schriftlich (per Mail reicht) und dokumentiere die Antwort des Versicherers!
Begründung: Damit lassen sich im Schadenfall blöde Fragen vermeiden. Man weiß ja nie, wer den Schaden bearbeitet und wie diese Person tickt.
3.: Was musst Du bei einer Reitbeteiligung beachten?
Immer wieder ein kritisches Feld: Reitbeteiligungen — oder auch Pflegebeteiligungen.
Auch Moritz kann dazu ein Liedchen singen:
Ställe, bei denen ich entweder telefonisch oder per Mail nach Unterricht angefragt und gleich auf meine Blindheit hingewiesen habe, lehnten mich ab. Mit der Begründung, dass die erforderlichen Versicherungen nicht vorlägen um Unterricht mit Behinderten Menschen durchführen zu können und dass auch keine Anstrengungen in diese Richtung unternommen werden. Die Suche nach einer Pflegebeteiligung ergab in etwa das selbe Ergebnis, auch hier war häufig die fehlende Versicherung ein Argument.
Tappt im Dunkeln: Moritz Grandjean
Im Grunde ist es hier, wie oben bei den Reitlehrern beschrieben: was nicht abgefragt wird, ist irrelevant.
Auch hast Du grundsätzlich keine Aufsichtspflicht über fremde Personen, auch wenn andere dies behaupten mögen. Selbst der Einwurf, es könne ja alles “grob fahrlässig” sein und es bestünde deshalb kein Versicherungsschutz, ist völliger Blödsinn. Sei also ganz beruhigt und lasse es zu, wenn sich jemand mit Behinderung als RB oder PB gut eignen sollte!
Siehe hierzu, rein der Vollständigkeit halber, § 103 VVG:
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
Was sagt das aus? Kurz und knapp: In der Haftpflichtversicherung ist der Vorsatz ausgeschlossen. Von der Fahrlässigkeit, auch der groben, ist hier nicht die Rede.
Das klingt simpel? Ja, das ist es an dieser Stelle auch!
Fazit: Let it go, let it goooo! (Elsa, 21, Eiskönigin)
Was musst Du als Stallbetreiber beachten?
Hier wird es noch kürzer: Siehe die vorherigen Kapitel, insbesondere dazu zur RB. Das Thema tangiert Deinen Versicherungsschutz nicht im Entferntesten. Selbst wenn man Dich belangen könnte, so wäre Dein Versicherungsschutz erst bei Vorsatztaten weg.
Wenn es zu Schwierigkeiten kommt- Part I
Wie immer bei solchen Themen, betreibe ich im Vorfeld Umfragen, starte Testballons oder bemühe die Fachlektüre bzw. eine Suche nach passenden Urteilen. In diesem Fall hier schrieb ich ein paar Hände voll Versicherer an und stellte die Frage in den Raum, wie es denn so wäre, wenn ein Reitlehrer auch Behinderte (hier Blinde) unterrichtet.
Die Antworten waren (fast) alle gleich: easy going. Nur ein Versicherer erwähnte, dass es hier einer Einzelbetrachtung bedürfe, die ggfs. zu einem Risikozuschlag führen würde. Ebenso wurden an die Qualifikation des Reitlehrers hohe Anforderungen in Form spezieller Ausbildungen / Fortbildungen gestellt. Wie man dies in der Praxis gestalten möchte, blieb erst einmal in der Luft hängen.
Wichtig ist aber: Ein Versicherer kann sich — siehe oben! — immer nur dann “raus reden”, wenn im Antrag falsche Angaben gemacht wurden. Falsch angeben kann man aber nur, was zuvor gefragt wurde (Du merkst, wir drehen uns hier im Kreis bzw. fange ich an mich zu wiederholen)! Also ist auch die hier zitierte Aussage nichts weiter als heiße Luft, wenn der Versicherer im Antrag nicht danach fragte!
Wenn es zu Schwierigkeiten kommt — Part II (Praxistip)
Der gleiche o. g. Versicherer lehnte meine Anfrage zuerst komplett ab.
Zitat:
Sehr geehrter Herr Keller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir können das von Ihnen benannte Risiko leider nicht in unserer Betriebshaftpflicht darstellen, daher müssen wir die Anfrage ablehnen.
Tja, was nun? Wer mich kennt, der weiß auch, dass ich bei so etwas bissig werden kann. Ich entschuldige mich im Nachgang für den folgenden Text, den ich der armen Sachbearbeiterin um die Ohren ballerte. Ich will dazu aber noch etwas sagen und das Ganze somit zum Praxistip werden lassen — nach dem Motto: aus der Praxis für die Praxis!
Hintergrundinformation: Bei der Sachbearbeiterin handelte es sich um eine Azubine. Die gleiche Azubine hätte Dir aber ebenso falsch geantwortet! Ein Versicherer muss sich das (falsche) Handeln seiner Angestellten / seiner Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen. Bei mir ist eine falsche Antwort “nicht schlimm”, bei Dir würde es aber zu völliger Verunsicherung führen! Und so etwas halte ich in der Tat für schlimm! Das darf nicht sein!
Solltest Du Deinen Versicherer zum Thema “Behinderte” befragen und sollte auch er in ähnlicher Form antworten, dann kannst Du ihm gerne den folgenden Text zusenden. Spoiler: Danach antwortete in meinem Fall nicht mehr die Azubine, sondern die Rechtsabteilung. :o)
Hier der Text, der gerne (mit entsprechender Abänderung) kopiert werden darf:
Moin moin,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Es ergeben sich jedoch folgende Fragen:
•1.: mit welcher Begründung muss das abgelehnt werden bzw. wo geht das aus ihren AVB und / oder Annahmerichtlinien hervor?
•2.: Wo ist aus Sicht der XYZ Versicherung hier das erhöhte Risiko für den (verschuldensabhängig haftenden) Reitlehrer zu sehen?
•3a.: Wie würde die XZY im Schadenfall reagieren, wenn sich jemand eine Reitlehrer-HV einkauft und sich im Schadenfall nachträglich herausstellt, dass diese Person Behinderte unterrichtet hat?
•3b.: Wie soll die Begründung einer Ablehnung eines Schadenfalles — insbesondere im Kontext § 20 Abs. 2 Nr. 2 AGG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG — aussehen? Ein Bezug auf die §§ 19, 21 oder auch 23 i. V. m. 26 VVG dürfte hinfällig sein — oder ist aus den Antragsunterlagen und / oder Annahmerichtlinien ersichtlich, dass es sich hier um eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung handelt?
An einer freundlichen Zurverfügungstellung entsprechender statistischer Erhebungen, wie sie im letzten Halbsatz des § 20 Abs. 2 Nr. 2 des AGG in solchen Fällen gefordert werden, wäre ich auch aus rein beruflichen Gründen sehr interessiert.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich herzlich im voraus!
Fri-fra-freundliche Grüße
Zum Abschluss:
Ich schrieb eingangs: “Berührungsängste sind aber weitestgehend* unbegründet.”
Das Sternchen möchte ich hier auflösen: Wie es sich aus dem bisherigen Text ergibt, ist das Wort “weitestgehend” nichts weiter als ein stilistisches Mittel, um einen kleinen Spannungsbogen zu schaffen. :o)
Und um positiv zu enden: Natürlich darf die hier zu sehende Tara Aimée fröhlich mit einem fremden Pferd sowohl auf dem Hof rumlaufen, als auch alleine ausreiten.
Gar nicht down, sondern munter oben auf: Tara Aimée
Ich danke allen Beteiligten für die Zurverfügungstellung ihrer Erfahrungen sowie Fotos! Ivonne Hellenbrand hat zudem eine tolle Seite, die ich hier gerne verlinke: Haflinger-Fahrsport
Selina meint
Ich habe eine Frage ich suche nach einem reitplatz wo ich reiten kann und ob da auch andere kommen kann und wenn ja wie viel kostet so was
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Selina,
da bist DU hier aber falsch. Ich empfehle Dir die einschlägigen Portale wie e‑horses o. ä..
LG
Dennis
Willi Wacker meint
Leider ist es so, was die Deutschen Gerichte daraus machen.
In meiner Firma schon oft erlebt das die Anwälte gesagt haben : Das gewinnen wir leicht. Aber vor Gericht und nach zig Instanzen sah das anders aus.
Gibt es hier vielleicht Grundsatzurteile auf die man sich berufen kann?
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Wozu braucht es hier denn Urteile, wenn die Ausgangslage doch 100%ig klar ist?