In Teil 1 meiner Serie “Pferdehaltung in Eigenregie” habe ich das Thema der Betriebshaftpflichtversicherung abgehandelt.
Im hier vorliegenden Teil geht es um die Gebäudeversicherung & Co, kurz: die sog. Sachversicherungen. Auch hier warten auf Dich Fallen, die im Schadenfall bis zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen können und die es zu umschiffen gilt.
Damit es für Dich (auch hier) kein böses Erwachen gibt, hier nun Teil 2 meiner dreiteiligen Serie.
Was soll es hier schon Besonderes zu beachten geben?
Inhaltsverzeichnis
Die Probleme beginnen damit, dass wir den “üblichen” Rahmen der ebenso “üblichen” privaten Sachversicherungen verlassen. Das kann von “nur” ärgerlichen Deckungslücken bis hin zum finanziellen Overkill führen.
A) Die Wohngebäudeversicherung (WGV)
Wie jede andere private Absicherung ist auch die WGV auf “das übliche Maß” ausgerichtet. Wie wir alle wissen, befinden sich in einem durchschnittlichen Wohngebäude stets mehrere hundert Kilo Heu und Stroh. Alternativ befindet es sich in Schuppen, die entweder direkt am Gebäude angebaut oder in seiner unmittelbaren Nähe befindlich sind. Deshalb haben sämtliche WGVn auch eine solche Risikoerhöhung von vornherein einkalkuliert.
Du hast die Ironie in den obigen Zeilen erkannt? Super.
Die Wahrheit: Solche sog. Risikoerhöhungen müssen dem Versicherer angezeigt werden. Was dann passiert?
- im besten Fall wird Dein Vertrag einfach nur teurer
- blöd wird es, wenn der Versicherer sagt, dass er dies nicht mitversichern kann und den Vertrag fortan mit einer “Lücke” weiterführt
- ganz blöd wird es, wenn einem nun die Kündigung des Versicherers ins Haus flattert, weil ihm solche Dinge zu heiß sind.
Eine mögliche Alternative lautet:
“Wenn ich die Augen gaaanz feste zu mache, sieht mich keiner!”
OK, wir verschweigen das Ganze einfach, verstecken uns und hoffen, dass keiner was merkt. Schauen wir uns dazu doch mal an, was das Gesetz zu diesem Thema sagt. Hier kommt der § 23 VVG:
§ 23
Gefahrerhöhung(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) …
Ob das gut geht?
Okay, okay — geschrieben wird viel. Machen wir also einfach weiterhin gaaanz feste die Augen zu, dann.… Aber hoppla, was haben wir denn da? Oh, der § 26 VVG:
§ 26
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Ups.
Weiß Dein Gebäudeversicherer, dass sich bei Dir Heu, Stroh & Co. befinden? Weiß er, wo sich das alles befindet? Auch wie das alles gelagert wird? Werden diese Dinge in separaten Gebäuden gelagert? Wie weit sind diese vom eigentlichen Wohnhaus oder anderen Gebäuden entfernt? Wurde ein Aufmaß gemacht / bei der Beantragung mittels Lageplan gearbeitet?
Wenn ja: super. Du kannst ab hier aufhören zu lesen.
Wenn nein, dann ist Gefahr im Verzug. Brennt Dir Dein Haus / der Stall ab, zahlt der Versicherer ggfs. nicht einen einzigen Cent!
Something wicked this way comes…
Was das Gesetz zum guten Schluss mit dieser Stelle meint:
§ 28
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit(1) (…)
(2) (…)
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4 + 5) (…)
und wann, wie und wo die Versicherer dieses schärfste aller scharfen Schwerter einsetzen, willst Du gar nicht wissen. Nein, das willst Du nicht.
Was nun? Schnell nachmelden? Oder vielleicht doch nicht?
Die erste große Gefahr lauert nun darin, wenn man im Alleingang zum Versicherer rennt und ihm alles brühwarm erzählt. Das wäre zwar einerseits völlig richtig — aber… oh, hoppla, wen haben wir denn da schon wieder? Na sieh mal einer an, der § 24 VVG:
§ 24
Kündigung wegen Gefahrerhöhung(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Das wäre jetzt auch maximal doof, oder?
Praxisbeispiel / ein möglicher Lösungsansatz:
Wir würden an dieser Stelle ganz unverfänglich beim Versicherer anfragen, ob er ein Objekt mit den Risikomerkmalen X, Y und Z versichern würde. Lautet die Antwort hier “Nein!”, dann endet das Gespräch freundlich und wir würden sofort einen zweiten Versicherer ins Boot holen, der schon einmal das Sprungtuch aufspannt. Erst dann würden wir es beim ersten Versicherer “kontrolliert krachen lassen”.
Dies ist nur ein Beispiel. Die Lösungsansätze müssen immer individuell erfolgen, manche Dinge werden auch mal völlig außer der Reihe am grünen Tisch entschieden. Dass es dazu einer entsprechenden Dosis Vitamin B bzw. entsprechender Kontakte bedarf, dürfte verständlich sein. Grundsätzlich ist die Luft bei solchen Verhandlungen sehr, sehr dünn.
Von Deiner Seite aus könnte der gleiche Ansatz alleine schon an der Technik scheitern. Anhand Deiner Telefonnummer kann z. B. erkannt werden wer anruft, somit kann die gleiche “unverfängliche Frage” sofort Deinem Vertrag zugeordnet werden… Die mögliche Folge: siehe oben.
B) Alle anderen Versicherungen
An dieser Stelle möchte ich abkürzen. Ich könnte nun noch sehr viel zu anderen Versicherungen schreiben, aber das würde den Rahmen sprengen. Ich greife also zu Stichworten:
- wird die für Dein Bundesland geltende Garagenverordnung beachtet?
- wann erfolgte die letzte Revision der Elektroinstallationen? Wurde der Einbau fachmännisch ausgeführt und dies protokolliert?
- was ist mit dem gelagerten Heu, Stroh & sonstigen Materialien selbst? Wurden diese Dinge versichert?
Es geht noch gemeiner:
- was ist mit den in den Stallgebäuden / Scheunen etc. gelagerten Sachen, wie z. B. Reitzubehör?
- was ist mit dem bei Dir eingelagerten fremdem Eigentum?
- wurden Sicherungsvorschriften beachtet?
- wer zahlt Dir den Schaden, wenn nach einem Brand alle Einsteller ihre Sachen packen und ausziehen (müssen)?
- was sagt Dein Rechtsschutzversicherer bei Streitigkeiten? Fällt so etwas noch in den Bereich “Privat-RS”?
- was sagt Deine Unfallversicherung zu solch einer Beschäftigung?
- usw., usf…
Warnung vor Unfug
Vor einer in Mode gekommenen Sache möchte ich besonders warnen: die selbstgebauten Heubedampfer!
Lies hier, warum: gefährliche Heubedampfer
Fortsetzung
Teil 3: Rechtliche Rahmenbedingungen — ein Gastbeitrag der Pferde-Rechtsanwältin Daniela Lemke .
Zum Abschluss
Du möchtest nicht (mehr) alleine an Deinen Versicherungen werkeln, sondern professionelle Unterstützung haben? Hier kannst Du nachlesen, wie eine Zusammenarbeit mit mir funktioniert:
[kkstarratings]
Stefania Prieß meint
Klasse.
ich glaube ich sollte auch Mal Gebäude Versicherung und co checken lassen 🙈
bekomme langsam Zweifel ob das alles so Klasse ist
vielen Dank für deine Mühe und Aufklärung s Arbeit mfg Stefania Prieß
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Immer gerne! Das ist der Sinn und Zweck meiner ganzen Blogbeiträge: echte Mehrwerte schaffen! :o)