Immer wieder hört man, die Reitbeteiligung müsse “unbedingt mitversichert sein”. Gerne wird auch von der “Fremdreiterversicherung” gesprochen. Was aber versteckt sich dahinter? Könnte es sich hier vielleicht um einen sehr gefährlichen Irrtum handeln?
Die Wahrheit
Es gibt Fälle, in denen die Reitbeteiligung (RB) durch den “Einschluss” überhaupt erst ausgeschlossen ist. Knallt es, stehst Du ganz fürchterlich im Regen und musst hohe Schäden ganz alleine zahlen! Wie das sein kann, erkläre ich im Folgenden ganz detailliert und fachlich fundiert.
Randnotiz: Alles, was ich nun zur Reitbeteiligung sage, gilt auch für Fremdreiter — dahingehend wird im Regelfall nicht unterschieden!
Der große Irrtum - Schäden AN der Reitbeteiligung
Allgemein glaubt man, dass mit dem Einschluss der RB Schäden an der RB gemeint sind. Dummerweise ist es aber genau anders herum! Gemeint sind Schäden durch die RB, die sie anderen anrichtet! Schäden an der RB sind hingegen erst einmal ausgeschlossen!
Beweisführung? Gerne:
Der Blick ins Bedingungswerk
Zuerst brauchen wir die Musterbedingungen des GdV (Gesamtverband der Versicherer) zur Haftpflichtversicherung. Sie liegen grundsätzlich jedem Vertrag zugrunde, deshalb heißen sie ja auch “allgemeine Haftpflichtbedingungen”, kurz: AHB.
In diesen steht:
A1‑2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1‑2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft.
(Zitat aus den AHB zur THV des GdV, Stand 04/2016).
Übersetzung: Tierhüter = jemand, der per Vertrag die Obhut über ein fremdes Pferd übernimmt. Und da haben wir auch schon unsere RB! Sie übernimmt per Vertrag (auch ein Handschlag zählt dazu) die Obhut und gehört somit sofort und ohne weiteres Zutun zu den “mitversicherten Personen” Deiner Tierhalterhaftpflicht.
Eigentlich ganz cool, oder? Leider nicht, denn…
Jetzt kommt es knüppeldick!
Ich zitiere weiter aus den AHB:
A1‑7. Allgemeine Ausschlüsse
A1‑7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(…)
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Na hoppla…
Das sind doch Fake-News!
Nein, ganz sicher nicht. Schau doch mal in Deine Versicherungsbedingungen. Dort findest Du genau diesen Punkt, denn die AHB sind — wie es der Name vermuten lässt — allgemein gültig und finden sich somit in jedem Bedingungswerk. Natürlich kann der Wortlaut etwas abweichen, es gibt schließlich verschiedene Generationen von AHB. Es kommt daher auch ein klein wenig darauf an, wann Dein Vertrag abgeschlossen wurde. Manch ein Versicherer hat auch nicht die übliche Struktur “AHB + besondere Bedingungen (kurz: BBR)”, sondern fast beides in einem Dokument zusammen. Dies nur als Information, um Verwirrung zu vermeiden.
So sieht es aus, wenn es knallt… I
Praxisbeispiel: Hier ein Auszug aus einem Ablehnungsschreiben eines Versicherers:
Es geht aber auch noch härter (deutlicher)
Manche Versicherer schließen die Schäden an der RB nicht nur “klammheimlich” (oder gar “aus Versehen”) aus, sondern machen dies ganz bewusst, knallhart und unmissverständlich. Hierzu ein paar Zitate aus den Bedingungen mehrerer Versicherer:
“Gesetzliche Ansprüche der Reitbeteiligten untereinander sind ausgeschlossen”.
“Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der reitbeteiligten Personen untereinander.”
“Der Schaden, den der Reitbeteiligte selbst erleidet, bleibt von der Versicherung ausgeschlossen.”
So sieht es aus, wenn es knallt… II
Du möchtest noch ein Praxisbeispiel sehen? Gerne doch:
Schau mal hier: Nicht versicherte RB — Interview mit einer Betroffenen
Du möchtest noch ein Beispiel haben? Gerne. Diesmal habe ich einen ganz harten Fall, hier ging es um weit über 100.000 €: OLG Nürnberg, Endurteil vom 29.03.2017 — 4 U 1162/13
Vorsicht: “große Namen” sind kein Garant für Qualität!
Wer sich in Sicherheit wägt, weil er bei einem großen Versicherer mit bekanntem Namen versichert ist, den muss ich leider enttäuschen. Das obige Ablehnungsschreiben stammt z. B. von einem sehr großen Versicherer, den die meisten kennen. Auch die obigen “knallharten” Formulierungen stammen von namhaften und bekannten Versicherern — das sind keine “no names”.
Es geht aber auch sauber!
Reitbeteiligung korrekt in der THV — so kann’s aussehen
Wichtig ist immer, dass ein Versicherer in seinen BBR die Schäden an der RB — abweichend von den Bestimmungen der AHB — ausdrücklich wieder einschließt. Auch die Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und anderen Versicherern müssen benannt werden; ebenso die von Arbeitgebern und auch die von sonstigen Dritten.
Das kann z. B. so klingen:
“Mitversichert sind — abweichend zu den Regelungen der AHB — Ansprüche der nicht gewerbsmäßigen Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer. Ebenso mitversichert sind die Ansprüche nach § 116 SGB X sowie § 86 VVG, Ansprüche öffentlich-rechtlicher sowie privater Arbeitgeber sowie sonstiger Dritter…”.
Wenn so etwas (sinngemäß) in den Bedingungen steht, ist alles gut! Es muss aber komplett so da stehen! Nur der Hinweis auf die Ansprüche der RB selbst reicht nicht!
Ein möglicher Ausweg? — Die Vierpfotenmakler-Pferdehalterhaftpflicht
Die erste Version dieses Blog-Beitrags verfasste ich im Jahr 2017. Inzwischen sind mehrere Jahre vergangen. Jahre, in denen ich sehr viel Zeit dafür aufwandte, um Veränderungen im Markt zu bewirken.
Heute gibt es mein eigenes Produkt. Hier geht es zur wahrscheinlich besten THV aller Zeiten.
In dieser habe ich auch das Thema “Reitbeteiligung” 100%ig sauber, wasserdicht und frei von jeglicher Stolperfalle gelöst. Auch losgelöst vom Thema “RB” habe ich kompromisslos auf brutalstmögliche Qualität und Flexibilität gesetzt!
Schadet nie: Ein ordentlicher Reitbeteiligungsvertrag
Um das Paket abzurunden, kann ein sauberer RB-Vertrag nie schaden. Er kann das Problem der Haftung nie 100%ig lösen, kann aber Abwehr-Charakter haben, sodass es vielleicht gar nicht erst zu einer Forderungsstellung kommt.
Wenn er auch noch alle möglichen Eventualitäten berücksichtigt, weil er von einer Anwältin entwickelt wurde, die auch noch selbst reitet, dann sieht das so aus: Hier geht´s zu einem richtig guten RB-Vertrag
Du kannst gar nicht genug von mir bekommen?
Na dann auf! Hier geht´s zu meinem Online-Kalender
Alle Blogartikel zum Thema Reitbeteiligung
Welche Versicherungen Du als Reitbeteiligung unbedingt brauchst
Die ultimative Aufklärung. Frei von Werbe-Gesabbel und strack auf die 12. Nichts für Weicheier und treu-doofe Mitläufer die nicht selbst denken möchten. Am Anfang steht…
Die mitversicherte Reitbeteiligung Part II — das Interview
In meinem ersten Blog-Beitrag zum Thema “mitversicherte Reitbeteiligung” (Link: oft eine böse Falle — die mitversicherte RB ) zeige ich auf, wo bei einigen Tierhalterhaftpflichtversicherungen…
So klappt´s (nicht) mit der Reitbeteiligung — mal wieder Blödsinn in der Presse
Hoppla. Diesmal lädt die ReiterRevue zum Bullshit-Bingo ein und räumt auch gleich selbst voll ab. Guckst Du hier: zum Artikel der ReiterRevue Da holt man…
Rechtliche Absicherung bei Reitbeteiligungen
Vom Pferd stürzende Reitbeteiligungen, Rettungseinsätze, Forderungen / Regressansprüche von Krankenkassen, verletzte Pferde — und Pferde, die von ihren Reitbeteiligungen abweichend von Vereinbarungen eingesetzt (und…
Wenn die Reitbeteiligung das Pferd schädigt — zahlt dann deren PHV?
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob man als Halter eines Pferdes haftet, wenn die Reitbeteiligung (RB) vom Pferd stürzt und verletzt wird. Dieses brisante…
Warum Du unbedingt darauf achten musst, dass Deine Reitbeteiligung eine Unfallversicherung hat!
Das musst Du gar nicht. Versicherungen Dritter gehen uns niemals etwas an. Sie sind für uns völlig irrelevant. Immer! Wie, das war´s schon? Ja,…
Britta J. meint
Moin,
das heißt, es ist am Klügsten, die RB gar nicht in den THV-Vertrag aufzunehmen bzw. wieder herausnehmen zu lassen?
Gruß
Britta J.
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Britta,
ja, damit hast Du Recht. Das “Miteinschließen” oder “Mitversichern” einer RB liefert Dir keinerlei Mehrwert. Außer Du möchtest, dass andere von dem von Dir bezahlten Versicherungsschutz profitieren, im Schadenfall Dein Vertrag belastet und Dir ggfs. sogar irgendwann vom Versicherer gekündigt wird.
Es gibt keinen vernünftigen Grund — und keinerlei rechtliche Verpflichtung — eine RB in die eigene THV aufnehmen zu lassen. Im Gegenteil: Bei den von mir benannten Versicherern wäre es sogar gut, wenn man schriftlich verlangen würde, dass diese Person(en) eben NICHT mitversichert werden sollen! Das Problem wäre bloß, dass sie nahezu immer automatisch mitversichert sind — was bei den “bösen” (von mir zitierten) Versicherern zu eben jener Problematik führt, dass die Schäden an der RB ausgeschlossen sind.
Das richtig Miese dabei ist: Es ist ALLES ausgeschlossen. Auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Macht Dir die RB / deren Eltern / deren Arbeitgeber / deren Sozialversicherungsträger richtig Stress, stehst Du ganz alleine da. Im Normalfall übernimmt eine Haftpflichtversicherung ja immer auch die Klärung der Rechtslage und ggfs. auch die Abwehr evtl. unberechtigter Ansprüche. Du als Kundin kannst Dich in so einem Fall immer entspannt zurücklehnen und Tee trinken. Nicht aber, wenn der Versicherer die Leistung verweigert. Dann ist bei Dir Achterbahn angesagt. Um dem Ganzen noch einen draufzusetzen: Deine Rechtsschutzversicherung leistet auch nicht.
Ich merke gerade, dass ich meinen Beitrag unbedingt dahingehend ergänzen muss. :o)
LG
Dennis
karin meint
hallo! warum leistet da die rechtschutz auch nicht? mfg
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Karin,
das ist ganz einfach: Weil es hier zu einer Überschneidung von Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung kommt.
Erklärung: Wenn jemand von Dir Geld haben will, weil Du ihm (angeblich) einen Schaden zugefügt hast, dann übernimmt Dein Haftpflichtversicherer (egal um welche Art von Haftpflichtversicherung es handelt!) immer die Prüfung der Rechtslage. Kommt er zu dem Entschluss dass Du haftest / den Schaden ersetzen musst, dann ersetzt er diesen in genau dem Umfang, wie Du es müsstest. Stellt er fest, dass Du nicht haftest, dann wehrt er die (unberechtigten) Ansprüche für Dich ab — notfalls bis vors Gericht.
Das Ganze nennt man die “passive Rechtsschutzfunktion” einer Haftpflichtversicherung. Jeder hat also in seinen Haftpflichtversicherungen auch so etwas wie ein kleines bisschen Rechtsschutz mit drin.
Logische Konsequenz: Die Rechtsschutzversicherer haben in ihren Bedingungswerken genau dies ausgeschlossen, weil es ja von den Haftpflichtversicherer schon abgedeckt ist.
Alles klar? 🙂
S. Schröder meint
Wie verhält es sich denn mit ergänzend dazu abgeschlossenen Reiter-Unfallversicherungen? Die tatsächlich wortwörtlich jeden Reiter (RB oder Fremdreiter oder Besitzer…) des angegebenen Pferdes beinhalten?
Ist das eine ‘Lösung’?
Sowie die eigene Unfallversicherung der RB, die Reiten mit einschließt?
Oder hat man pauschal die Pappnase auf
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Svenja,
Du bringst mich jetzt in schwere Not. Denn ich bin ja Finanzdienstleister und muss als solcher ja immer einen gepflegten und seriösen Eindruck erwecken, dazu gehört es ja auch, dass man sich gesittet ausdrückt. Zum Glück geb ich da drauf aber nix und sage es mal gerade aus: Die Reiter-UV ist der allergrößte Scheiss. Sie ist KEINE Lösung. Sie ist Mist. Sie hat auch nichts mit einer Haftung zu tun. Und selbst wenn sie voll leisten müsste, würden die popeligen Sümmchen, die da rauskommen, im seltensten Fall ausreichen, um sämtliche Ansprüche der RB bzw. aller anderen Dritten zu decken.
Du hättest übrigens nur einen Beitrag weiter runter scrollen müssen, dann hättest Du meinen vorhergehenden Blog-Beitrag gesehen, welcher sich genau damit befasst! :o)
Hier ist der Link dazu: https://vierpfotenmakler.de/unfallversicherung-fuer-reiter/
Ich hoffe die Ansage war klar genug und reicht, um Dich vor Fehlern zu bewahren. Ich kenne da übrigens einen ziemlich coolen Makler, der sich mit sowas intensiv befasst und seine Kunden vor solchen Produkten bewahrt. 😛
LG
Dennis
Karen meint
Hallo, ein spannender Beitrag,der mich doll ins Grübeln bringt. Zweifach. Erstens weil ich eine Reitbeteiligung auf dem Pferd eines Familienmitgliedes mal angemeldet habe (nicht namentlich), zweitens weil ich mich nun auch frage, welchen Status ich eigentlich habe, wenn ich dieses Pferd versorge und mit ihm umgehe. Reitbeteiligung? Mithalten?
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Karen,
Dein Status muss Dich nicht kein Stück interessieren. Mein Beitrag bezog sich ganz alleine auf den Tierhalter, der durch Regressansprüche der RB (oder sonstiger Dritter) in ganz arge Not kommen kann, wenn seine THV sich querstellt und ihm die Gefolgschaft verweigert. Dann steht der ganz schön im Regen.
Ich hoffe damit den Kern Deiner Frage getroffen zu haben. Wenn nicht, frag ruhig nochmal nach. :o)
LG
Dennis
Karen meint
OK, verstehe. Glaube ich 😉
Eins muss ich aber nochmal wissen: wenn man eine RB bei der THV angegeben hatte, kann man die “löschen” lassen? Also die Angabe?
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Das Melden / Abmelden hat NULL Auswirkungen. Entweder eine Person ist eine RB — oder eben nicht. Sie wird nicht erst erst durch das Melden mitversichert (und so ggfs. ausgeschlossen). Die Krux liegt von vornherein im Bedingungswerk des Versicherers. Entweder das taugt was — oder eben nicht. 🙂
Karen meint
Hmmm, dann muss ich meine THV dahingehend dringend prüfen.
Danke für die Erklärungen!
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Tu das. Nimm Dir aber bitte unbedingt professionelle Hilfe hinzu. Bedingungswerke von Haftpflichtversicherungen sind definitiv ein Fall für Fortgeschrittene.
Mathias meint
Ach das ist doch wieder zum kotzen mit dir! ;-p
Du musst “so” kompliziertes auch noch so kompliziert darstellen.^^
Und dann auch noch (so verständlich wie möglich) erklären.
Und eine Lösung für das Dilemma anbieten.
Da kann man ja gar nicht mehr behaupten sich in Unkenntnis und Mangels ausreichendem Verständnis in der Versicherungs-Problematik verlaufen zu haben. 😀
Doro meint
In meinen Bedingungen steht : “Ansprüche des Tierhüters gegen den Tierhalter gelten als mitversichert.”
… und weiter unten : ” … bei der Pferdehaltung Ansprüche der im Versicherungsschein namentlich genannten Reitbeteiligung. Die Reitbeteiligung steht einem Tierhüter gleich.”
Somit bin ich auf der “sicheren Seite”, oder ?
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Doro,
im Großen und Ganzen ja. Allerdings fehlt hier immer noch ein wichtiger Hinweis — z. B. der auf die Ansprüche Dritter.
Individuelle Beratungen gibt es gerne auf Termin — unter “Kontakt” kannst Du Dir ein Date mit mir raussuchen. 🙂 Aber bitte unbedingt vorher die FAQ lesen, denn eine Zusammenarbeit mit mir ist schon an ein paar kleine Bedingungen geknüpft; ich nehme nicht jeden als Mandanten an. Aber wer rein kommt, der bekommt von mir auch die volle Packung. 🙂
LG
Dennis
Rebecca meint
Hallo Dennis, wie sieht es aus, wenn ich in den RB Vertrag einen Haftungsausschluss mit aufnehme, der mich vor Ansprüchen zB der Krankenkasse meiner RB schützt? Danke!
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Rebecca,
eine rechtliche Beurteilung ist mir nicht erlaubt, zudem übersteigt sie auch meine Kompetenzen als Versicherungsmakler. Eine fachlich fundierte Bewertung müsste demnach ein Jurist vornehmen.
Was ich Dir aber ganz allgemein und auf Erfahrungswerten basierend sagen kann: Die Haftungsausschlüsse sind schön und gut — aber meist das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Die meisten würden vor Gericht verworfen. Dazu kommt, dass es nicht (nur) die RB Ansprüche stellen kann, sondern eben die von Dir erwähnte Krankenkasse. Ab da wird es knackig.
An dieser Stelle eine Logikfrage: Kannst Du für Deinen Nachbarn rechtswirksam / rechtssicher erklären, dass er auf Schadensersatzansprüche zu verzichten hat wenn ich sein Auto beschädige? Sicherlich nicht, oder? Siehst Du, genau so verhält es sich mit der Krankenkasse. Ich kann nicht ohne die Zustimmung eines Dritten über dessen Rechtsansprüche entscheiden bzw. diese einschränken.
An diesem Beispiel siehst Du schon die Bewahrheitung meiner obigen Aussage: Die meisten Haftungsausschlusserklärungen sind nichts, aber auch rein gar nichts wert.
Der wirklich sichere Weg der Absicherung lautet nach wie vor: versichere Dich korrekt. Am besten bei einem, der davon Ahnung hat. Und mir verdammt ähnlich sieht. So sähe zumindest das Idealbild aus. 😛
LG
Dennis
Angela Winn meint
Ich bin gerade auf den Artikel gestossen. Allerdings bin ich jetzt ziemlich verwirrt. Durch einen Anwalt habe ich folgende Auskunft erhalten :
Durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist der Pferdeeigentümer gegen
Schadensersatzansprüche abgesichert, die gegen ihn auf Grund gesetzlicher Haftungsbestimmungen geltend gemacht werden. Mitversichert sind auch Ansprüche Dritter, denen der Pferdebesitzer sein Pferd gelegentlich und unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Damit ist das sogenannte Fremd- und Gastreiterrisiko mitversichert. — wie ja im Artikel erwähnt.
Hiervon zu unterscheiden ist die ständige Reitbeteiligung, da insoweit eine selbständige Mit-Haltereigenschaft anzunehmen ist. Wenn mehrere Personen Mitbesitzer des Pferdes sind, ergibt sich daraus auch die gemeinsame Haltereigenschaft.
Wesentlich komplizierter ist es, wenn der Pferdebesitzer einer dritten Person gestattet, das Pferd unentgeltlich zu reiten, dafür aber eine Gegenleistung erwartet und erhält. Denn eine Gegenleistung muss nicht darin bestehen, dass sich die Reitbeteiligung am Unterhalt des Pferdes beteiligt. Es kann bereits genügen, dass sich die Reitbeteiligung verpflichtet, das Pferd zu pflegen,
zu füttern oder die Box auszumisten. In diesem Fall kann eine Mit-Haltereigenschaft im haftungs- und versicherungsrechtlichen Sinne vorliegen.
Jetzt kommt es:
Zur eigenen Absicherung empfiehlt es sich, die Reitbeteiligung kostenlos in den bestehenden Versicherungsvertrag aufzunehmen. Dann genießt die Reitbeteiligung den gleichen Versicherungsschutz wie der versicherte Pferdeeigentümer, da sie eine mitversicherte Person ist.
Diese können aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Schäden geltend machen. Das hat gleichzeitig zur Folge, dass Schäden der jeweiligen Reitbeteiligung als Eigenschäden behandelt werden und diese die Reitbeteiligung selbst zu tragen hat. Anderseits wird die mitversicherte Reitbeteiligung im Schadensfall nicht in Regress genommen.
Also kann doch, durch den Einschluss der RB in die Versicherung, diese RB keine Regressansprüche an den Tierhalter stellen.
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Angela,
das ist weitestgehend richtig, wenn auch nicht wirklich. Anwälte sind halt Anwälte, aber keine Versicherungsexperten. Von daher sind denen die einzelnen Bedingungswerke und die darin verborgenen Feinheiten natürlich nicht bekannt. :o)
Zu Deinem Fazit, dass eine RB gar keine Ansprüche stellen könnte, gibt es zwei Dinge zu sagen:
a) Kann sie doch. Was hat denn die Versicherung damit zu tun? Ansprüche stellen kann jeder — sie wären in diesem Fall jedoch NICHT VERSICHERT = doof für den Tierhalter.
b) Und was ist mit den Sozialversicherungsträgern und deren Regressansprüchen?
c) Was ist mit dem Regressansprüchen von Arbeitgebern und sonstigen Dritten?
Kurzum: Was der Anwalt rät, ist nicht ganz falsch — löst aber im Grunde genau das Problem aus, dass ich in meinem Blog-Beitrag behandel. Die Kurzfassung des Blog-Beitrag lautet: JA, man kann die RB “mitversichern”, muss dann aber darauf achten, dass dies RICHTIG geschieht und nicht genau das eintritt, was ich da beschreibe, sprich: das Schäden an der RB / die Regressansprüche der Sozialversicherungsträger plötzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und man als Tierhalter ganz alleine da steht.
Hier hilft nur der Blick ins Bedingungswerk — und das bitte unter fachmännischer Anleitung / mit Deinem Versicherungsmenschen vor Ort. Der sollte Dir das Ganze locker erklären können, es gehört ja zu seinem Handwerk.
LG
Dennis
Lena meint
Hallo, ich habe Mal eine etwas andere Frage.
Ich habe meine RB nicht angegeben ‚da sie mir sagte sie sei unfallversichert und ich schonmal ähnliches hörte,wie du in deinem Beitrag erklärst.
Jetzt ist der Fall der Fälle eingetreten und meine RB ist runter gefallen.
Wurde operiert etc.
Muss meine Versicherung jetzt haften oder ihre ? . zusätzlich hat sie mir schriftlich gegeben das es ihr Fehler war . Also sie war einfach unachtsam .
Jetzt sagt meine Versicherung es wäre nicht ihre Aufgabe,da die RB das Pferd „frei” gesprochen hat. 🙄
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Lena,
dann st doch alles okay. Wenn die RB selbst Schuld war / von alleine runter gefallen ist, dann betrifft es Dich doch auch nicht. Deine THV ist dann in der Tat nicht zuständig. Sollten da andere (z. die Krankenkasse der RB) mit Forderungen auf Dich zukommen, dann wird Deine THV deren Forderungen abwehren.
Die Unfallversicherung der RB geht Dich im Übrigen rein gar nichts an. Es nützt Dir nämlich rein GAR NICHTS wenn sie versichert ist. Das hat mit Deiner Haftung NICHTS zu tun!
BTW: Solch dringende Dinge besprichst Du am besten mit Deinem Versicherungsmenschen vor Ort. Ich habe Deinen Kommentar erst einige Tage später gesehen und daher erst so spät geantwortet. Zudem solltest Du Dich von ihm / ihr einmal ordentlich aufklären lassen, damit Du besser Bescheid weißt. Mit solchen Themen sollte man nicht zu lässig umgehen; hier drohen böse Stolperfallen wenn man nicht aufpasst!
LG
Dennis
Marco Müller meint
Moin Dennis, toller Beitrag der zum nachdenken veranlasst, wie ist das nun mit Familienangehörigen und in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen, die unsere Pferde reiten? Wir haben vier Pferde, die auch von unseren Kindern (Patchworkfamilie) geritten werden. Und bietet ihr auch OP-Versicherung an? Gruß Marco aus Thüringen.
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Marco,
entschuldige die späte Antwort, ich habe Deinen Kommentar ganz übersehen…
Zuerst einmal Danke für die Blumen! :o)
Zu Deiner Familienfrage: Schäden an Familienmitgliedern sind nicht relevant; die Krankenversicherer übernehmen die Kosten und gut ist es. Ein Regresss findet nicht statt. Siehe hierzu § 116 (6) SGB X — Stichwort: “Familienprivileg”.
Zu unserer Palette: Wir bieten grundsätzlich “alles” an, wobei wir uns auf unsere Kernkompetenzen konzentrieren. Alles andere geben wir gerne an mit uns kooperierende Makler ab, die wiederum spezialisiert sind. Somit bieten wir “alles aus einer Hand”, ohne dabei an Sachen zu fummeln, von denen wir selbst keine Ahnung haben. Das “normale” Privatkundengeschäft wickeln wir dabei selbst ab.
Hinweis an dieser Stelle: Wir arbeiten ausschließlich gegen Vollmandat. Einzeldeckungen bieten wir nicht an. Siehe hierzu meine FAQ auf dieser Seite. :o)
LG
Dennis
K Sch meint
Hallo,
Vielen Dank für die super interessanten (und nebenbei noch unterhaltsam geschriebenen) Ausführungen!
Auf was genau sollte ich als Reiterin eines Pferdes, dessen Halter ich nicht bin, achten, wie sollte ich dem Fall in der Versicherungspolice am geschicktesten “Erwähnung“ finden? Oder anders gefragt: wann ist alles gut für mich als Reiterin eines Pferdes, das mir nicht gehört?
Vielen Dank, freue mich auf Antwort!
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
:o)
Franziska wadewitz meint
Hallo,
Jetzt bin ich total unsicher. Ich denke ich brauche eine neue THP
Verständlicherweise muss ich mich bis zum Telefontermin mit Ihnen gedulden.
Sollte ich bis dahin meine RB an meiner Stute pausieren lassen ?
Oder kann ich auch jetzt schon eine THP bei Ihnen abschließen ?
Leider kann ich die FAQ nicht lesen,es wird mir immer ein Seitenladefehler angezeigt.
Sorry ich bin mit dem Thema maßlos überfordert.
Vielen dank schon mal !
Herzliche Grüße
Franziska Wadewitz
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Franziska,
Du kannst die THV auch vorher abschließen — Du bekommst dann auch SOFORT den darin gebotenen Schutz — trotz bestehendem Vorvertrag.
Buche Dir einfach Deinen Termin bei uns (hierzu aber unbedingt die FAQ lesen, ich verlinke sie unten noch einmal), dann können wir das Thema THV auch im Vorfeld erledigen.
http://www.vierpfotenmakler.de/faq
LG
Dennis