Böse Falle: die „mitversicherte“ Reitbeteiligung…

by | 10.07.2017

Immer wieder hört man, die Reitbeteiligung müsse „unbedingt mitversichert sein“. Gerne wird auch von der „Fremdreiterversicherung“ gesprochen. Was aber versteckt sich dahinter? Könnte es sich hier vielleicht um einen sehr gefährlichen Irrtum handeln?

Die Wahrheit

Es gibt Fälle, in denen die Reitbeteiligung (RB) durch den „Einschluss“ überhaupt erst ausgeschlossen ist. Knallt es, stehst Du ganz fürchterlich im Regen und musst hohe Schäden ganz alleine zahlen! Wie das sein kann, erkläre ich im Folgenden ganz detailliert und fachlich fundiert.

Randnotiz: Alles, was ich nun zur Reitbeteiligung sage, gilt auch für Fremdreiter – dahingehend wird im Regelfall nicht unterschieden!

Der große Irrtum – Schäden AN der Reitbeteiligung

Allgemein glaubt man, dass mit dem Einschluss der RB Schäden an der RB gemeint sind. Dummerweise ist es aber genau anders herum! Gemeint sind Schäden durch die RB, die sie anderen anrichtet! Schäden an der RB sind hingegen erst einmal ausgeschlossen!

Beweisführung? Gerne:

Der Blick ins Bedingungswerk

Zuerst brauchen wir die Musterbedingungen des GdV (Gesamtverband der Versicherer) zur Haftpflichtversicherung. Sie liegen grundsätzlich jedem Vertrag zugrunde, deshalb heißen sie ja auch „allgemeine Haftpflichtbedingungen“, kurz: AHB.

In diesen steht:

A1-2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft.

(Zitat aus den AHB zur THV des GdV, Stand 04/2016).

Übersetzung: Tierhüter = jemand, der per Vertrag die Obhut über ein fremdes Pferd übernimmt. Und da haben wir auch schon unsere RB! Sie übernimmt per Vertrag (auch ein Handschlag zählt dazu) die Obhut und gehört somit sofort und ohne weiteres Zutun zu den „mitversicherten Personen“ Deiner Tierhalterhaftpflicht.

Eigentlich ganz cool, oder? Leider nicht, denn…

Jetzt kommt es knüppeldick!

Ich zitiere weiter aus den AHB:

A1-7. Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander

Ausgeschlossen sind Ansprüche
(…)
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

Na hoppla…

Das sind doch Fake-News!

Nein, ganz sicher nicht. Schau doch mal in Deine Versicherungsbedingungen. Dort findest Du genau diesen Punkt, denn die AHB sind – wie es der Name vermuten lässt – allgemein gültig und finden sich somit in jedem Bedingungswerk. Natürlich kann der Wortlaut etwas abweichen, es gibt schließlich verschiedene Generationen von AHB. Es kommt daher auch ein klein wenig darauf an, wann Dein Vertrag abgeschlossen wurde. Manch ein Versicherer hat auch nicht die übliche Struktur „AHB + besondere Bedingungen (kurz: BBR)“, sondern fast beides in einem Dokument zusammen. Dies nur als Information, um Verwirrung zu vermeiden.

So sieht es aus, wenn es knallt… I

Praxisbeispiel: Hier ein Auszug aus einem Ablehnungsschreiben eines Versicherers:

Ein Werbeslogan dieses Versicherers lautet: „Wir lassen Sie nicht im Regen stehen!“
Es geht aber auch noch härter (deutlicher)

Manche Versicherer schließen die Schäden an der RB nicht nur „klammheimlich“ (oder gar „aus Versehen“) aus, sondern machen dies ganz bewusst, knallhart und unmissverständlich. Hierzu ein paar Zitate aus den Bedingungen mehrerer Versicherer:


  • Gesetzliche Ansprüche der Reitbeteiligten untereinander sind ausgeschlossen„.



  • Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der reitbeteiligten Personen untereinander.



  • Der Schaden, den der Reitbeteiligte selbst erleidet, bleibt von der Versicherung ausgeschlossen.


So sieht es aus, wenn es knallt… II

Du möchtest noch ein Praxisbeispiel sehen? Gerne doch:
Schau mal hier: Nicht versicherte RB – Interview mit einer Betroffenen

Du möchtest noch ein Beispiel haben? Gerne. Diesmal habe ich einen ganz harten Fall, hier ging es um weit über 100.000 €: OLG Nürnberg, Endurteil vom 29.03.2017 – 4 U 1162/13

Vorsicht: „große Namen“ sind kein Garant für Qualität!

Wer sich in Sicherheit wägt, weil er bei einem großen Versicherer mit bekanntem Namen versichert ist, den muss ich leider enttäuschen. Das obige Ablehnungsschreiben stammt z. B. von einem sehr großen Versicherer, den die meisten kennen. Auch die obigen „knallharten“ Formulierungen stammen von namhaften und bekannten Versicherern – das sind keine „no names“.

Es geht aber auch sauber!

Reitbeteiligung korrekt in der THV – so kann’s aussehen

Wichtig ist immer, dass ein Versicherer in seinen BBR die Schäden an der RB – abweichend von den Bestimmungen der AHB – ausdrücklich wieder einschließt. Auch die Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und anderen Versicherern müssen benannt werden; ebenso die von Arbeitgebern und auch die von sonstigen Dritten.

Das kann z. B. so klingen:

Mitversichert sind – abweichend zu den Regelungen der AHB – Ansprüche der nicht gewerbsmäßigen Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer. Ebenso mitversichert sind die Ansprüche nach § 116 SGB X sowie § 86 VVG, Ansprüche öffentlich-rechtlicher sowie privater Arbeitgeber sowie sonstiger Dritter…“.

Wenn so etwas (sinngemäß) in den Bedingungen steht, ist alles gut! Es muss aber komplett so da stehen! Nur der Hinweis auf die Ansprüche der RB selbst reicht nicht!

Ein möglicher Ausweg? – Die Vierpfotenmakler-Pferdehalterhaftpflicht

Die erste Version dieses Blog-Beitrags verfasste ich im Jahr 2017. Inzwischen sind mehrere Jahre vergangen. Jahre, in denen ich sehr viel Zeit dafür aufwandte, um Veränderungen im Markt zu bewirken.

Heute gibt es mein eigenes Produkt. Hier geht es zur wahrscheinlich besten THV aller Zeiten.

In dieser habe ich auch das Thema „Reitbeteiligung“ 100%ig sauber, wasserdicht und frei von jeglicher Stolperfalle gelöst. Auch losgelöst vom Thema „RB“ habe ich kompromisslos auf brutalstmögliche Qualität und Flexibilität gesetzt!

Schadet nie: Ein ordentlicher Reitbeteiligungsvertrag

Um das Paket abzurunden, kann ein sauberer RB-Vertrag nie schaden. Er kann das Problem der Haftung nie 100%ig lösen, kann aber Abwehr-Charakter haben, sodass es vielleicht gar nicht erst zu einer Forderungsstellung kommt.

Wenn er auch noch alle möglichen Eventualitäten berücksichtigt, weil er von einer Anwältin entwickelt wurde, die auch noch selbst reitet, dann sieht das so aus: Hier geht´s zu einem richtig guten RB-Vertrag

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