Schlaubi-Schlümpfe könnten einwerfen, dass der zuvor behandelte § 103 VVG gem. § 112 VVG keine zwingende Vorschrift ist und den Versicherern somit ein gewisser Spielraum eingeräumt wird.
Diese Schlaubi-Schlümpfe haben damit sogar Recht — zumindest theoretisch! Denn: von diesem Spielraum machen die Versicherer auch an ganz bestimmten Stellen (!) Gebrauch, siehe Punkt 7 (18) der GdV-Musterbedingungen AHB:
a) bei der Beachtung behördlicher Vorschriften in Sachen Gewässerschäden
b) bei der Übertragung von Krankheiten.
Siehe hierzu mein unten stehender Link zu einem anderen Blog-Beitrag.
Hier aber erst einmal eine Aufklärung:
Entwarnung im Allgemeinen
Eine grundsätzliche Einschränkung der Leistungspflicht bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit wäre theoretisch auch möglich, faktisch ist aber kein einziger Versicherer bekannt, der dies wirklich anwendet.
Zudem wird diese Frage Rechtsexperten kritisch diskutiert. ACHTUNG, hier muss ich leider einmal zu hardcore-Versicherungsdeutsch greifen: Würde es einen solchen (generellen) Ausschluss bei einem Versicherer geben, so ist man heute in der Rechtsprechung der Auffassung, dass ein solcher einer Inhaltskontrolle (siehe § 307 BGB, hier: Absatz 2, Satz 2) nicht Stand halten und / oder nach § 305c BGB nichtig wäre. Auch wäre er seit der Novellierung des VVG in 2008 nicht mehr zulässig und es müsste analog § 81 (2) VVG eine Quotelung gem. des Verschuldens und dessen Auswirkung auf den Schadenfall erfolgen.
Hardcore-Deutsch Ende.
Auf Normal-Deutsch: im Allgemeinen spielt das Ganze keinerlei Rolle und es bleibt bei meiner Kernaussage des ursprünglichen Blogbeitrags: Es gibt keine generelle Einschränkung der Leistungen einer Haftpflichtversicherung, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Punkt.
Vorsicht aber im Speziellen
Wenn Du Deine Pferde in Eigenregie hältst oder gar Einsteller hast, dann wird der o. g. Punkt 7 (18) der AHB durchaus relevant und Du solltest hier weiterlesen:
https://vierpfotenmakler.de/fortsetzung-grobe-fahrlaessigkeit‑3/
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